Rauchwarnmelderpflicht

Rauchwarnmelder - ein heißes Thema...


Wie ist das eigentlich in Baden-Württemberg?

Die Rauchwarnmelderpflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für Baden-Württemberg wurde in der Landesbauordnung  festgelegt, dass in zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräumen und deren Rettungswegen, Rauchwarnmelder installiert werden müssen.

 

Muss der Mieter den Einbau dulden?

Mieter müssen den Einbau gemäß §554 Abs. 2, Satz 1, BGB, grundsätzlich dulden. D. h. nach vorheriger Ankündigung müssen Mieter den Zutritt zur Wohnung und zum vorgeschriebenen Einbauort gestatten und die Montage hinnehmen. Der Mieter darf nicht durch den Einbau eigener Geräte in die Verwalterpraxis des Vermieters eingreifen. (Quelle: AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 16.02.2011)

 

Und wer trägt die Kosten?

Die Kosten des Einbaus der Geräte trägt bei Kauf der Vermieter, jedoch kann aufgrund dieser "Modernisierung" eine Umlage in Höhe von max. 11 % der Anschaffungskosten auf die Nettokaltmiete erfolgen (Achtung! Formvorschriften bei der Ankündigung beachten!) Bei einem Bagatellbetrag erfolgt eine Umlage in den meisten Fällen nicht, da der Aufwand zu hoch ist.

 

Aber man kann doch auch mieten, oder macht das keinen Sinn?

Nach Ankündigung/Vereinbarung können die Mietkosten auf den Mieter voll umgelegt werden. Es gibt derzeit nur widersprüchliche Urteile von Instanzgerichten, jedoch noch kein höchstrichterliches und allgemein gültiges Urteil, ob die Miete von Rauchmeldern umlagefähig ist. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Nutzer ist daher immer zu empfehlen. (Quelle:http://www.rauchmelder-lebensretter.de/vermieter/kauf-oder-miete/)

 

Darf jedes Gerät eingebaut werden? Nein, es sind nur Geräte nach DIN 14604 zulässig.

 

Und was ist mit der Wartung?

Rauchwarnmelder müssen gemäß DIN 14676 Nr. 6 einmal jährlich auf Funktion überprüft werden. Dazu gehört nach aktuellem Stand der Norm auch eine Kontrolle vor Ort in der Wohnung: Die Raucheintrittsöffnungen müssen frei sein, die Geräte dürfen weder übermalt noch beschmutzt oder beschädigt sein. Es muss eine Alarmprüfung vorgenommen werden, die auch die Auslösung eines Probealarms über die Prüftaste beinhaltet. Evtl. muss die Batterie getauscht werden.

 

Wer trägt die Wartungskosten?

Die Wartungskosten können als sonstige Betriebskosten (§2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung) umgelegt werden, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde oder der Mietvertrag eine Mehrbelastungsabrede enthält.

 


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Kommentare: 1
  • #1

    Silke Rastetter (Freitag, 14 Juli 2017 14:27)

    Ihre Tipps sind wirklich sehr hilfreich. Tolle und informative Seite!